Mit der von uns erstellten Fertigstellungsbescheinigung nach § 641a BGB besteht die Möglichkeit, die Abnahme eines Werkes zu ersetzen, dessen Erstellung in einem Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vorher geregelt worden war. Voraussetzung ist, dass beide Vertragsparteien mit uns einen Werkvertrag abschließen, in dem wir uns verpflichten, die entsprechende Maschine oder industrielle Anlage zu begutachten und darüber eine Fertigstellungsbescheinigung auszustellen, die dann auch etwaige Mängel oder offene Punkte enthalten kann.
Diese Fertigstellungsbescheinigung nach § 641a BGB dient dem Zweck der unverzüglichen Bezahlung des Auftragnehmers. Außerdem wird vermieden, dass der Auftraggeber Mängel rügt, die nicht gerechtfertigt sind und der deshalb eine Bezahlung bisher verweigert hat.